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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Conova24 GmbH

Stand: 16. Oktober 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung und Nutzung der Produkte BAUREPORT, BAUSTELLENCARD, BAUBESCHEINIGUNGEN und C24BIM der Conova24 GmbH. Teil A gilt für alle Produkte. Teil B enthält die besonderen Bedingungen für BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN, die als Software über das Internet bereitgestellt werden. Teil C enthält die besonderen Bedingungen für C24BIM, das als Desktop-Anwendung und als Web-Version bereitgestellt wird. § 29 enthält die Nutzungsbedingungen für Personen und Unternehmen, die ein Produkt ohne eigenen Entgeltvertrag nutzen.

  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen für alle Produkte (§§ 1 bis 23)
  • Teil B: Besondere Bedingungen für BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN (§§ 24 bis 30)
  • Teil C: Besondere Bedingungen für C24BIM (§§ 31 bis 37)

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für alle Produkte

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Conova24 GmbH, Adelheidstraße 24, 30171 Hannover (nachfolgend „Conova24“), und ihren Kunden über die Produkte BAUREPORT, BAUSTELLENCARD, BAUBESCHEINIGUNGEN und C24BIM einschließlich Content und CONOVA24 Portal (nachfolgend zusammen „Produkte“).

(2) Conova24 schließt Verträge über die Produkte nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er zu diesem Personenkreis gehört und die Produkte für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nutzt.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Conova24 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Das gilt nur dann nicht, wenn Conova24 ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

(4) Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge: das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Conova24, dann Teil B oder Teil C dieser AGB, dann Teil A dieser AGB. Für C24BIM gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen nach § 32.

(5) Wo diese AGB eine Erklärung in Textform verlangen, genügt eine E-Mail oder eine Erklärung über die dafür vorgesehene Funktion im Produkt oder im CONOVA24 Portal (§ 126b BGB).

§ 2 Begriffe

(1) „Kunde“ ist das Unternehmen oder die öffentliche Stelle, mit dem oder der Conova24 den Vertrag schließt. „Nutzer“ ist eine natürliche Person, die ein Produkt im Auftrag des Kunden verwendet. „Administrator“ ist ein Nutzer, den der Kunde zur Verwaltung von Nutzern, Modulen und Lizenzen berechtigt hat.

(2) „Modul“ ist ein abgegrenzter Funktionsbereich von BAUREPORT, den der Kunde einzeln buchen und abschalten kann. „Named-User-Lizenz“ ist eine Lizenz für eine benannte natürliche Person, die sich mit eigenen Zugangsdaten anmeldet. „Projektlizenz“ ist eine Lizenz für ein Projekt, unabhängig von der Zahl der Nutzer. „Aktives Projekt“ ist ein Projekt, in dem das jeweilige Modul im Abrechnungsmonat nach § 25 genutzt wird.

(3) „Partner“ sind Nachunternehmer, Auftraggeber, Planer und andere Projektbeteiligte des Kunden, die über einen Link, einen QR-Code oder einen Nachunternehmer-Zugang in einem Projekt des Kunden mitarbeiten, ohne eine eigene Lizenz zu haben.

(4) „Sitzung“ ist bei C24BIM die Nutzung des Programms auf einem Gerät, solange dort ein Projekt geöffnet oder die Lizenz ausgeliehen ist. „Kundennummer“ und „Lizenzschlüssel“ sind die Zugangsdaten, mit denen C24BIM die Lizenz des Kunden im CONOVA24 Portal prüft. „CONOVA24 Portal“ ist der Dienst von Conova24 für Lizenzen, Downloads, KI-Budget und Abrechnung.

(5) „Geschäftstag“ ist jeder Tag von Montag bis Freitag, der kein gesetzlicher Feiertag in Niedersachsen ist. „Supportzeiten“ sind die in § 10 genannten Zeiten.

(6) „Leistungsbeschreibung“ sind die Funktionsbeschreibungen auf den Produktseiten von www.conova24.de in der Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung sowie das Angebot von Conova24. Anwendungsbeispiele, Praxisbeispiele, Blogbeiträge und Kundenzitate beschreiben Einsatzmöglichkeiten und sind keine Beschaffenheitsangaben.

(7) „Drittdienste“ sind Leistungen anderer Anbieter, die ein Produkt auf Veranlassung des Kunden oder eines Nutzers einbindet (§ 13). „Verbrauchsleistungen“ sind Funktionen, die nach tatsächlicher Nutzung abgerechnet werden, insbesondere der KI-Assistent, die Erkennung von Lieferscheinen, die Betonprüfung und die Transkription von Aufzeichnungen.

§ 3 Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung, Subunternehmer

(1) Der Vertrag kommt durch ein Angebot von Conova24 und dessen Annahme durch den Kunden in Textform zustande oder durch die Freischaltung des Zugangs nach einer Bestellung des Kunden. Bei BAUREPORT kann ein Administrator des Kunden weitere Module und Lizenzen auch im Produkt buchen; mit der Buchung kommt der Vertrag über das Modul oder die Lizenz zu den Preisen der Preisliste zustande. BAUSTELLENCARD und C24BIM werden nur auf Grundlage eines Angebots überlassen.

(2) Der Funktionsumfang der Produkte ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Funktionen, die in der Leistungsbeschreibung als „auf Anfrage“, „in Planung“ oder „in Vorbereitung“ bezeichnet sind, schuldet Conova24 nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich enthält.

(3) Vorführungen und Testzugänge stellt Conova24 unentgeltlich und ohne Verpflichtung zur Verfügung. Conova24 kann sie jederzeit beenden. Für Testzugänge gilt § 29.

(4) Conova24 darf Subunternehmer einsetzen, insbesondere für den Betrieb der Server in Rechenzentren in Deutschland und für den Versand von E-Mails. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet Conova24 nicht von ihrer Verantwortung für die Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden.

§ 4 Weiterentwicklung und Leistungsänderung

(1) Conova24 entwickelt die Produkte laufend weiter und stellt Aktualisierungen bereit. Conova24 darf Funktionen ändern, erweitern oder durch gleichwertige Funktionen ersetzen, wenn der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.

(2) Will Conova24 eine wesentliche Funktion ohne gleichwertigen Ersatz einstellen, kündigt Conova24 dies dem Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann das betroffene Modul oder Produkt in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Conova24 weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin.

(3) Conova24 schuldet keine Anpassung der Produkte an besondere Anforderungen des Kunden, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hält Zugangsdaten, Kundennummer und Lizenzschlüssel geheim und schützt sie vor dem Zugriff unbefugter Personen. Er verwaltet die Nutzer seines Unternehmens und entzieht ausgeschiedenen Personen den Zugang. Erfährt der Kunde von einem Verlust oder einer unbefugten Nutzung, meldet er dies Conova24 unverzüglich. Werden Leistungen von Conova24 unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden durch Unbefugte in Anspruch genommen, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Entgelte bis zum Eingang seiner Meldung, wenn ihn an der unbefugten Nutzung ein Verschulden trifft.

(2) Der Kunde stellt die technischen Voraussetzungen für die Nutzung auf seiner Seite sicher: aktuelle Browser oder Betriebssysteme laut Leistungsbeschreibung, Endgeräte und eine Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite. Er prüft Dateien, die er hochlädt, mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutz.

(3) Der Kunde speichert in den Produkten keine Inhalte, deren Bereitstellung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt. Nehmen Dritte Conova24 wegen solcher Inhalte in Anspruch, stellt der Kunde Conova24 von den berechtigten Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit ihn ein Verschulden trifft. Conova24 informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.

(4) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Pflege der Daten verantwortlich, die er und seine Nutzer in die Produkte eingeben. Für personenbezogene Daten sorgt er für eine Rechtsgrundlage und die Information der Betroffenen (§ 17).

(5) Der Kunde informiert seine Nutzer und Partner über die für sie geltenden Regeln dieser AGB und sorgt dafür, dass sie diese einhalten.

(6) Der Kunde sichert exportierte Daten und Dokumente, die er außerhalb der Produkte benötigt, selbst. Bei BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN sichert Conova24 die auf ihren Servern gespeicherten Daten nach § 24. Bei C24BIM liegen die Projektdaten in der Ablage des Kunden; ihre Sicherung ist allein Sache des Kunden (§ 37).

§ 6 Vergütung, Abrechnung, Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Für BAUREPORT gilt ohne abweichendes Angebot die Preisliste unter www.conova24.de/baureport/preise in der Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung oder Buchung. Für BAUSTELLENCARD, BAUBESCHEINIGUNGEN und C24BIM ergibt sich die Vergütung aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Lizenzentgelte für Module, Named-User-Lizenzen, Projektlizenzen und Sitzungen berechnet Conova24 monatlich im Voraus. Jeder angebrochene Monat wird als voller Monat berechnet, bei Buchung ebenso wie bei Kündigung. Für C24BIM kann das Angebot eine Zahlung für die gesamte Laufzeit im Voraus vorsehen.

(3) Verbrauchsleistungen berechnet Conova24 nachträglich für den jeweils abgelaufenen Kalendermonat nach der tatsächlichen Nutzung. Die Einheitspreise sind vor der Nutzung in der Preisliste, im Angebot oder im CONOVA24 Portal erkennbar. Eine Änderung der Einheitspreise wirkt nie rückwirkend.

(4) Conova24 stellt Rechnungen elektronisch. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

(5) Einwendungen gegen eine Rechnung erhebt der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Conova24 weist in jeder Rechnung auf diese Frist und ihre Folge hin. Offensichtliche Fehler und gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung für nicht erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§ 7 Zahlungsverzug und Sperre

(1) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Conova24 den Zugang zu den Produkten sperren, wenn sie den Kunden zuvor in Textform gemahnt, ihm eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt und die Sperre angedroht hat. Während der Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Export seiner Daten nach § 21 bleibt möglich. Conova24 hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald der Kunde die offenen Beträge gezahlt hat.

(3) Besteht der begründete Verdacht, dass in einem Produkt gespeicherte Inhalte rechtswidrig sind, Rechte Dritter verletzen oder die Sicherheit des Betriebs gefährden, kann Conova24 die betroffenen Inhalte oder Projekte sperren. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere vor, wenn Gerichte, Behörden oder Dritte Conova24 auf eine Rechtsverletzung hinweisen. Conova24 hört den Kunden vorher an, soweit das zumutbar ist, beschränkt die Sperre auf das Notwendige und informiert den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihren Grund. Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

§ 8 Preisänderungen

(1) Conova24 kann die Lizenzentgelte und Einheitspreise mit Wirkung für die Zukunft anpassen, wenn sich die Kosten für Hosting, Drittdienste, Personal oder Lizenzen Dritter ändern. Die Anpassung darf die Kostenänderung nicht übersteigen. Senkungen der Einkaufspreise für Drittdienste gibt Conova24 bei den Einheitspreisen der Verbrauchsleistungen weiter.

(2) Conova24 kündigt eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an, nennt den Grund und weist auf das Kündigungsrecht nach Absatz 3 hin. In den ersten zwölf Monaten nach Vertragsschluss erhöht Conova24 die Preise nicht.

(3) Der Kunde kann das von der Erhöhung betroffene Modul oder Produkt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen. Bei Verträgen mit fester Laufzeit wirkt eine Preiserhöhung erst zum Beginn der nächsten Verlängerung. Conova24 kündigt sie so rechtzeitig an, dass der Kunde den Vertrag noch innerhalb der Kündigungsfrist zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen kann.

§ 9 Änderung dieser AGB

(1) Conova24 kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn das erforderlich ist, um Änderungen von Gesetzen oder Rechtsprechung umzusetzen, neue Produkte oder Funktionen einzubeziehen oder Lücken zu schließen, und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Hauptleistungspflichten, die Preise und die Laufzeit kann Conova24 über diese Regelung nicht ändern.

(2) Conova24 teilt dem Kunden die geänderten AGB mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und hebt die Änderungen hervor. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die geänderten AGB. Conova24 weist in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen des Schweigens hin.

(3) Widerspricht der Kunde, gilt für ihn die bisherige Fassung weiter. Conova24 kann den Vertrag in diesem Fall ordentlich kündigen.

(4) Frühere Fassungen dieser AGB sendet Conova24 auf Anfrage zu.

(5) Für C24BIM zeigt die Anwendung geänderte Lizenzbedingungen bei der nächsten Aktivierung an und dokumentiert die Zustimmung. Lehnt der Kunde eine neue Fassung ab, gilt Absatz 3; er kann C24BIM bis zum Ende der laufenden Laufzeit mit der bisherigen Fassung weiter nutzen.

§ 10 Support und Störungsbeseitigung

(1) Conova24 beantwortet Fragen der Administratoren und Nutzer des Kunden zur Anwendung der Produkte per E-Mail an info@conova24.de und telefonisch unter +49 511 54688600. Die Supportzeiten sind Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und Freitag von 9 bis 13 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen.

(2) Nicht zum Support gehören Schulungen, Einrichtung, Datenmigration, die Entwicklung oder Fehlersuche in eigenen Skripten und Erweiterungen des Kunden sowie Rechts-, Steuer- und Fachberatung. Solche Leistungen erbringt Conova24 nur, wenn das Angebot sie vorsieht.

(3) Störungen meldet der Kunde per E-Mail oder Telefon mit einer Beschreibung, nach Möglichkeit mit Bildschirmfoto und den Schritten, die zur Störung führen. Conova24 nimmt Störungsmeldungen innerhalb der Supportzeiten in der Regel am selben Geschäftstag auf.

(4) Bei einem Totalausfall, also wenn das Produkt für den Kunden insgesamt nicht nutzbar ist, beginnt Conova24 mit der Störungsbeseitigung in der Regel innerhalb eines Geschäftstages nach der Meldung. Sonstige Störungen beseitigt Conova24 im Rahmen der laufenden Weiterentwicklung oder durch eine zumutbare Umgehung. Die genannten Zeiten sind Zielwerte und keine zugesicherten Eigenschaften. Eine bestimmte Verfügbarkeit sichert Conova24 nicht zu.

§ 11 Nutzungsrechte und Schutzrechte

(1) Conova24 räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN für eigene betriebliche Zwecke über den Browser, als Web-App und über die bereitgestellten Apps zu nutzen. Die dafür technisch notwendige Zwischenspeicherung von Programmteilen und Daten auf den Endgeräten des Kunden, auch für die Arbeit ohne Internetverbindung, ist erlaubt.

(2) Nutzen dürfen die Mitarbeiter des Kunden sowie Partner in den Projekten des Kunden im Rahmen der Lizenzen nach Teil B. Der Kunde darf die Produkte nicht an Dritte vermieten, verleihen oder als Dienstleistung für Dritte betreiben, die nicht an seinen Projekten beteiligt sind.

(3) Der Kunde darf Zugriffsbeschränkungen und Lizenzprüfungen nicht umgehen, die Produkte nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit die §§ 69d und 69e UrhG das nicht zwingend erlauben, und Daten nicht außerhalb der bereitgestellten Schnittstellen und Exportfunktionen automatisiert auslesen. Last- und Sicherheitstests stimmt der Kunde vorher mit Conova24 ab.

(4) Alle Rechte an den Produkten, ihren Bestandteilen und ihrer Dokumentation bleiben bei Conova24 oder ihren Lizenzgebern. Die Rechte an den Daten und Inhalten, die der Kunde und seine Nutzer in die Produkte einbringen, bleiben beim Kunden. Der Kunde räumt Conova24 das Recht ein, diese Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen und zu übermitteln, soweit das für den Betrieb, die Datensicherung und die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist.

(5) Für C24BIM gelten anstelle der Absätze 1 bis 3 die Lizenzbedingungen nach § 32.

§ 12 KI-Funktionen, automatische Erkennung, Mengen

(1) Die Produkte enthalten Funktionen, die Ergebnisse automatisch erzeugen oder vorschlagen: den KI-Assistenten in BAUREPORT und C24BIM, die Erkennung von Lieferscheinen, die Betonprüfung, die Erstellung von Protokollen aus Transkripten sowie in C24BIM die Ermittlung von Mengen und Aufmaßen, die Kollisionsprüfung und die Prüfung von Modellen gegen Prüfregeln.

(2) Diese Ergebnisse sind Arbeitshilfen. Sie können unrichtig, unvollständig oder für den Einzelfall ungeeignet sein. Der Kunde prüft sie fachlich, bevor er sie in Angeboten, Abrechnungen, Protokollen, Nachweisen oder gegenüber Dritten verwendet. In ein Projekt gelangt nur, was der Kunde oder sein Nutzer übernimmt.

(3) Die Produkte und ihre Ergebnisse ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Ingenieurberatung. Hinweise der Produkte auf gesetzliche Vorschriften, Normen oder Vertragsbedingungen dienen der Information.

(4) Conova24 nutzt Inhalte des Kunden nicht zum Training von Modellen des maschinellen Lernens. Welche Drittdienste bei den KI-Funktionen eingebunden sind und welche Daten dabei übermittelt werden, regelt § 13. Der Kunde gibt in KI-Funktionen keine Daten ein, deren Übermittlung an die dort genannten Drittdienste ihm untersagt ist.

(5) Der Agenten-Zugang und die Skript-Schnittstelle von C24BIM sind in § 34 geregelt.

§ 13 Drittdienste und Datenübermittlung

(1) Die Produkte binden auf Veranlassung des Kunden oder eines Nutzers die folgenden Drittdienste ein:

  • OpenRouter, Inc., USA, für den KI-Assistenten und die Erkennung von Lieferscheinen. Conova24 verwendet ausschließlich Modellanbieter, die die übermittelten Inhalte nicht speichern und nicht zum Training verwenden (Zero Data Retention). Die Modellanbieter können ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, insbesondere in den USA. Bei C24BIM kann der Kunde eine Verarbeitung in der Europäischen Union wählen.
  • conQrete QFlow für die Betonprüfung in BAUREPORT. An diesen Dienst wird ausschließlich das Foto der Probe übermittelt. Für ihn gelten die Bedingungen des Anbieters; eine Zusage zur Zero Data Retention besteht für ihn nicht.
  • Plaud für den Import von Aufzeichnungen in BAUREPORT. Der Import erfolgt aus dem Konto des Nutzers bei Plaud auf Grundlage des Vertrages zwischen dem Nutzer und Plaud.
  • Microsoft SharePoint, Microsoft OneDrive und Google Drive als Ablage für Projekte in C24BIM. C24BIM greift mit den Rechten des angemeldeten Nutzers auf die vom Kunden gewählte Ablage zu. Grundlage ist der Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter.
  • Hetzner Online GmbH, Deutschland, für den Betrieb der Server in Rechenzentren in Deutschland.

(2) Eine Übermittlung von Daten an einen Drittdienst außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, wenn der Kunde oder ein Nutzer die jeweilige Funktion verwendet. Die Entscheidung über die Nutzung trifft der Kunde.

(3) Conova24 kann einen Drittdienst durch einen gleichwertigen Dienst ersetzen. § 4 gilt entsprechend. Eine Störung eines Drittdienstes ist eine Störung der jeweiligen Funktion und nicht des gesamten Produkts.

(4) Die datenschutzrechtliche Einordnung der Drittdienste und die Liste der Unterauftragsverarbeiter enthält der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach § 17. Welche Daten C24BIM für Lizenzprüfung, Fehlerberichte, Updates und den KI-Assistenten übermittelt, beschreiben die Datenschutzhinweise der Anwendung unter https://app.c24bim.de/datenschutz/.

§ 14 Nachweise, Dokumentation, Beweiswert

(1) Die Produkte unterstützen den Kunden bei der Dokumentation seiner Bauvorhaben, bei Zutritt und Anwesenheit auf der Baustelle, bei der Verwaltung von Bescheinigungen und bei der Ermittlung von Mengen. Conova24 sichert nicht zu, dass Mängeldokumentationen, Bautagebücher, Protokolle, Zutrittsprotokolle, Anwesenheitslisten, Zollberichte, Bescheinigungsprüfungen, Mengen oder Aufmaße einer gerichtlichen oder behördlichen Prüfung standhalten oder die Anforderungen bestimmter Vorschriften erfüllen, etwa des § 48b EStG, des Mindestlohngesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des § 28a Abs. 4 SGB IV oder der VOB.

(2) Inhalt, Vollständigkeit und Zeitpunkt der Eingaben verantwortet der Kunde. Zeitstempel und Protokolle der Produkte beruhen auf den Eingaben der Nutzer und den Systemzeiten der beteiligten Geräte.

(3) Conova24 prüft Bescheinigungen, Nachweise und sonstige Dokumente, die Kunden oder Partner hochladen, nicht auf Echtheit, Gültigkeit oder inhaltliche Richtigkeit.

(4) Dieser Paragraph schränkt die Gewährleistung für Fehler der Produkte nach § 15 und die Haftung nach § 16 nicht ein.

§ 15 Gewährleistung

(1) Conova24 erhält die Produkte während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Ein Mangel liegt vor, wenn ein Produkt von der Leistungsbeschreibung abweicht und die Nutzung dadurch mehr als unerheblich eingeschränkt ist. Conova24 beseitigt Mängel durch Aktualisierung des Produkts oder durch eine zumutbare Umgehung.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung von Conova24 für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB und sein Recht zur Minderung bleiben unberührt.

(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so, dass Conova24 sie nachvollziehen kann (§ 536c BGB).

(4) Conova24 gewährleistet nicht die Verfügbarkeit und Funktion von Drittdiensten, der Internetanbindung und der Endgeräte des Kunden, die Funktion in nicht unterstützten Browsern oder Betriebssystemen, die Folgen von Eingriffen des Kunden durch eigene Skripte oder Erweiterungen sowie die Verfügbarkeit und Unversehrtheit der Ablage des Kunden bei C24BIM.

(5) Für gekaufte Hardware der BAUSTELLENCARD gilt ergänzend § 26.

§ 16 Haftung

(1) Conova24 haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Conova24 begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Für den Verlust von Daten haftet Conova24 nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nach § 5 Abs. 6 entstanden wäre. Die Pflicht von Conova24 zur Datensicherung nach § 24 bleibt davon unberührt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, unabhängig vom Rechtsgrund. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Conova24.

§ 17 Datenschutz

(1) Soweit Conova24 bei BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kunde und seine Nutzer in die Produkte einbringen, ist der Kunde Verantwortlicher und Conova24 Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen dazu vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, den Conova24 bereitstellt.

(2) Für die Vertrags-, Abrechnungs-, Lizenz-, Nutzungs- und Supportdaten des Kunden und seiner Nutzer ist Conova24 Verantwortlicher. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

(3) Bei C24BIM liegen die Projektdaten in der Ablage des Kunden. Conova24 verarbeitet sie nicht im Auftrag, mit Ausnahme der Inhalte, die der Kunde über den KI-Assistenten an Modellanbieter übermitteln lässt, und der Benutzerkonten in Content. Für diese Verarbeitung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Besonderheiten für BAUSTELLENCARD regelt § 27, für BAUBESCHEINIGUNGEN regeln die §§ 28 und 29.

(5) Der Kunde sorgt für die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und informiert die betroffenen Personen, auch die Beschäftigten seiner Nachunternehmer, über die Verarbeitung ihrer Daten in den Produkten.

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag über die andere Partei erhalten und die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Projektdaten. Sie verwenden diese Informationen nur zur Durchführung des Vertrages.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder die sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenlegen muss. Jede Partei darf Informationen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater und an Subunternehmer weitergeben, soweit das zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt während der Vertragslaufzeit und drei Jahre darüber hinaus. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleibt unberührt.

§ 19 Laufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Die Laufzeit und die Fristen für die ordentliche Kündigung regeln § 30 für BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN und § 36 für C24BIM.

(2) Die Kündigung erfolgt in Textform per E-Mail an info@conova24.de oder über die dafür vorgesehene Funktion im Produkt oder im CONOVA24 Portal. Conova24 bestätigt den Eingang der Kündigung in Textform.

(3) Der Kunde kann den Vertrag auch teilweise kündigen, also für einzelne Module, Projektlizenzen, Named-User-Lizenzen oder Sitzungen.

§ 20 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung setzt in der Regel voraus, dass die kündigende Partei die andere Partei in Textform abgemahnt und ihr eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

(2) Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Lizenzprüfung umgeht, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel an Personen außerhalb seines Unternehmens weitergibt, mit der Zahlung von zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder rechtswidrige Inhalte speichert, die Dritte gefährden.

(3) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht. Die Herausgabe der Daten richtet sich nach § 21. Ansprüche von Conova24 auf Vergütung für eine unberechtigte Nutzung und auf Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 21 Vertragsende: Datenherausgabe, Export, Löschung

(1) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit über die Exportfunktionen der Produkte in gängigen Formaten abrufen, insbesondere als PDF, XLSX, CSV, in den Originalformaten der hochgeladenen Dateien und, soweit das Produkt es vorsieht, als IFC, BCF oder GAEB.

(2) Nach dem Ende des Vertrages hält Conova24 den Exportzugang für die Daten des Kunden noch 30 Tage offen. Eine Herausgabe in anderen Formaten oder auf Datenträgern erbringt Conova24 gegen Vergütung nach Aufwand.

(3) Nach Ablauf der 30 Tage löscht Conova24 die Daten des Kunden einschließlich der Sicherungskopien im Rahmen des regulären Sicherungszyklus. Ausgenommen sind Daten, die Conova24 aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten speichern muss, insbesondere Abrechnungsdaten. Auf Anfrage bestätigt Conova24 die Löschung in Textform.

(4) Conova24 steht an den Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB zu, auch nicht bei Zahlungsverzug.

(5) Bei BAUREPORT kann der Kunde abgeschlossene Projekte anstelle der Löschung über das Modul Datenhaltung gegen die Vergütung laut Preisliste weiter vorhalten.

(6) Bei C24BIM bleiben die Projekte in der Ablage des Kunden. Daten in Content kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende exportieren.

(7) Der Kunde beachtet seine eigenen Aufbewahrungspflichten, etwa nach § 17 Abs. 2 MiLoG, und exportiert die benötigten Daten vor der Löschung. Conova24 weist in der Kündigungsbestätigung auf die Frist nach Absatz 2 hin.

§ 22 Referenznennung

Conova24 nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz. Die Zustimmung umfasst Name und Logo des Kunden. Angaben zu Projekten nennt Conova24 nur nach gesonderter Freigabe. Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Hannover.

(3) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(5) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Conova24 in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit sie auf höherer Gewalt beruht, etwa auf Naturereignissen, Krieg, behördlichen Anordnungen, Streik oder großflächigen Ausfällen von Strom- oder Telekommunikationsnetzen. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt bestehen, soweit Conova24 die Leistung erbringt.

(7) Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.

Teil B: Besondere Bedingungen für BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN

§ 24 Leistungsgegenstand und Betrieb

(1) Conova24 stellt BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN als Software über das Internet bereit. Der Kunde nutzt die Produkte im Browser, als Web-App und über die bereitgestellten Apps. Betrieb und Datenhaltung erfolgen in Rechenzentren in Deutschland. Übergabepunkt für die Leistung ist der Ausgang des Rechenzentrums zum Internet. Die Internetanbindung des Kunden ist nicht Teil der Leistung.

(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung unter www.conova24.de/baureport, www.conova24.de/baustellencard und www.conova24.de/baubescheinigungen sowie dem Angebot.

(3) Bei BAUREPORT stellt Conova24 je Projekt 1 GB Speicherplatz bereit. Erreicht ein Projekt diese Grenze, informiert Conova24 den Kunden. Weiteren Speicherplatz kann der Kunde gegen die Zulage laut Preisliste buchen. Bei BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN ergibt sich der Speicherplatz aus dem Angebot.

(4) Conova24 sichert die auf ihren Servern gespeicherten Daten des Kunden täglich und bewahrt die Sicherungen in der Regel 30 Tage auf. Conova24 schützt die Daten nach dem Stand der Technik vor Verlust und unbefugtem Zugriff. Einzelheiten der technischen und organisatorischen Maßnahmen enthält der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

(5) Geplante Wartungsarbeiten, die die Nutzung spürbar einschränken, kündigt Conova24 mindestens zwei Geschäftstage vorher in Textform oder im Produkt an und legt sie nach Möglichkeit außerhalb der Supportzeiten. Dringende Wartungsarbeiten zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Beseitigung schwerer Störungen darf Conova24 ohne Ankündigung durchführen. Conova24 überwacht die Grundfunktionen der Produkte an Geschäftstagen.

§ 25 Lizenzmodelle und Abrechnungseinheiten von BAUREPORT

(1) Der Kunde bucht die Module von BAUREPORT einzeln und kann sie einzeln wieder abschalten. Ein Paketzwang besteht nicht. Die Abschaltung eines Moduls durch einen Administrator wirkt wie eine Kündigung des Moduls zum Monatsende.

(2) Module mit Named-User-Lizenz, insbesondere das Ticketsystem, werden je benannter Person abgerechnet, die sich anmeldet. Eine Named-User-Lizenz darf dauerhaft auf eine andere Person übertragen werden, etwa beim Ausscheiden eines Mitarbeiters. Die wechselweise Nutzung einer Lizenz durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Eine Named-User-Lizenz deckt bis zu sechs aktive Ticket-Projekte ab; jedes weitere aktive Ticket-Projekt wird zur Zulage laut Preisliste berechnet. Die Mengenstaffel für Named-User-Lizenzen ergibt sich aus der Preisliste. Nachunternehmer-Zugänge benötigen keine Named-User-Lizenz.

(3) Module mit Projektlizenz werden je aktivem Projekt abgerechnet. Bei Lean Construction und Planserver richtet sich die Vergütung nach der geplanten Nettobausumme des Projekts laut der Staffel in der Preisliste. Der Kunde gibt die Bausumme bei der Anlage des Projekts an und meldet wesentliche Änderungen. Conova24 darf die Angabe nachfragen und bei einer höheren Bausumme ab dem Folgemonat nachberechnen. Kanban und Bautagebuch werden je aktivem Projekt zum Festpreis berechnet, Datenhaltung je abgeschlossenem Projekt.

(4) Ein Projekt ist aktiv, wenn im Abrechnungsmonat das jeweilige Modul genutzt wird: bei Lean Construction, wenn Karten auf der aktuellen Zeitachse liegen, bei Planserver, Kanban und Bautagebuch, wenn Nutzer im Monat Inhalte anlegen, ändern oder abrufen. Maßgeblich ist der Stand am Monatsende.

(5) Partner arbeiten über Links, QR-Codes und Nachunternehmer-Zugänge in den Projekten des Kunden mit, ohne eine eigene Lizenz zu benötigen. Zwischen Partnern und Conova24 besteht kein Vertragsverhältnis, mit Ausnahme der Nutzungsbedingungen nach § 29. Der Kunde verantwortet die Nutzung durch seine Partner.

(6) Checklisten sind in Ticketsystem, Lean Construction und Kanban enthalten. Der Planvergleich ist bei Nutzung des Planservers ohne Lizenzgebühr enthalten; verbrauchsabhängige Vergleichsberichte des KI-Assistenten werden nach § 6 Abs. 3 berechnet. Protokolle, Betonage, Gewährleistungsmanagement, Workflows und das Wetter-Modul bietet Conova24 auf Anfrage zu den Preisen des Angebots an.

(7) Verbrauchsleistungen ohne Grundgebühr sind der KI-Assistent, die Erkennung von Lieferscheinen, die Betonprüfung, die Transkription von Aufzeichnungen und die Zulage für zusätzlichen Speicherplatz. Sie werden nach § 6 Abs. 3 für den abgelaufenen Monat berechnet.

§ 26 BAUSTELLENCARD: Angebot, Hardware, Einrichtung

(1) Der Leistungsumfang der BAUSTELLENCARD ergibt sich aus dem Angebot. Es benennt die Softwarelizenz nach Projektgröße und Zeitraum, die Zahl der Terminals, die gebuchten Module, etwa Anwesenheit, Zollbericht, Sicherheitsunterweisung, Mindestlohnerklärung und Qualifikationen, sowie Einrichtung, Schulung und die Anbindung an vorhandene Zutrittstechnik.

(2) Terminals, Ausweise, Lesegeräte und Technik zur Anbindung an Drehkreuze, Türen oder Schranken kauft oder mietet der Kunde. Das Angebot legt fest, was gilt.

(3) Beim Kauf bleibt die Hardware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Conova24. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden oder mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Der Kunde untersucht die Hardware unverzüglich nach Ablieferung und rügt erkennbare Mängel unverzüglich (§ 377 HGB). Bei Mängeln leistet Conova24 nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung; für Ansprüche nach § 16 Abs. 1 gilt die gesetzliche Verjährung. Garantien der Hersteller bleiben unberührt.

(4) Bei der Miete bleibt die Hardware Eigentum von Conova24. Die Mietdauer ergibt sich aus dem Angebot und ist an die Softwarelizenz gekoppelt. Der Kunde behandelt die Hardware pfleglich, schützt sie vor Witterung, Vandalismus und Diebstahl und versichert sie gegen diese Risiken. Für Verlust und Beschädigung während der Besitzzeit haftet der Kunde, es sei denn, er weist nach, dass er sie nicht zu vertreten hat. Normaler Verschleiß ist ausgenommen. Mängel, die der Kunde nicht zu vertreten hat, beseitigt Conova24 durch Instandsetzung oder Austausch. Nach dem Ende der Mietdauer gibt der Kunde die Hardware innerhalb von 14 Tagen zurück. Für nicht zurückgegebene oder über den normalen Verschleiß hinaus beschädigte Geräte schuldet der Kunde den im Angebot genannten Ersatzwert.

(5) Der Kunde stellt vor Ort die Voraussetzungen für den Betrieb bereit: Stromanschluss, einen geeigneten Montagepunkt oder ein Fundament, den Netzzugang oder Datentarif laut Angebot, den Zugang zur Baustelle und einen Ansprechpartner. Zutrittstechnik Dritter, etwa gemietete Drehkreuze, ist nicht Leistung von Conova24. Conova24 bindet nur Anlagen an, die das Angebot als kompatibel benennt.

(6) Ausweise sind Verbrauchsmaterial. Der Kunde druckt sie vor Ort und sperrt verlorene Ausweise im System.

(7) Einrichtung, Schulung und Anbindung vergütet der Kunde pauschal oder nach Aufwand laut Angebot. Mehraufwand, der durch fehlende Mitwirkung des Kunden entsteht, vergütet der Kunde nach Aufwand zu den Stundensätzen des Angebots.

§ 27 BAUSTELLENCARD: Personendaten und Zutrittsentscheidung

(1) Die BAUSTELLENCARD verarbeitet Daten der Beschäftigten des Kunden und seiner Nachunternehmer: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Lichtbild, Sprache, Qualifikationen, Unterweisungen sowie An- und Abmeldungen auf der Baustelle.

(2) Für den Personenstamm der registrierten Beschäftigten, der auch auf weiteren Baustellen mit der BAUSTELLENCARD verwendet werden kann, ist Conova24 Verantwortlicher; die Datenschutzhinweise dazu stehen unter Datenschutz bei der BAUSTELLENCARD-Registrierung. Für die projektbezogenen Zutritts-, Anwesenheits- und Nachweisdaten ist der Kunde als Betreiber der Baustelle Verantwortlicher und Conova24 Auftragsverarbeiter. Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

(3) Der Kunde prüft, ob er Nationalität und Lichtbild für seine Zwecke benötigt, etwa für die Mitführungspflicht nach § 2a SchwarzArbG, die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV oder die Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz. Er informiert die Beschäftigten, auch die seiner Nachunternehmer, über die Verarbeitung. Conova24 berät dazu nicht rechtlich.

(4) Über den Zutritt zur Baustelle entscheidet der Kunde nach seinen Regeln. Ein Konzept für Notfälle und Ausfälle, insbesondere für Fluchtwege, die manuelle Öffnung von Zutrittsanlagen und den Zutritt bei Netzausfall, ist Sache des Kunden. Für den Zollbericht und andere Auswertungen gilt § 14.

§ 28 BAUBESCHEINIGUNGEN: Portal für Auftraggeber und Generalunternehmer

(1) Vertragspartner von Conova24 für BAUBESCHEINIGUNGEN ist der Auftraggeber oder Generalunternehmer, der das Portal laut Angebot bestellt. Nachunternehmer laden ihre Bescheinigungen kostenlos hoch und geben sie frei; für sie gilt § 29.

(2) Das Portal ermöglicht dem Kunden, Anforderungen an Bescheinigungen festzulegen, sie bei Nachunternehmern anzufordern, den Stand und die Historie der Uploads einzusehen, Erinnerungen zu versenden und freigegebene Unterlagen einzusehen. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot.

(3) Conova24 prüft Bescheinigungen nicht auf Echtheit, Gültigkeit oder Vollständigkeit. Die Abfrage der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beim Bundeszentralamt für Steuern und die Prüfung der übrigen Nachweise obliegen dem Kunden. Erinnerungen des Portals sind eine Unterstützung ohne Gewähr für die Einhaltung von Fristen (§ 14).

(4) Der Kunde sieht nur die Unterlagen, die ein Nachunternehmer für seine Projekte freigegeben hat. Über die Freigabe entscheidet der Nachunternehmer.

(5) Für die dem Kunden freigegebenen Unterlagen ist Conova24 Auftragsverarbeiter des Kunden. Für die Konten der Nachunternehmer gilt § 29 Abs. 6.

§ 29 Nutzungsbedingungen für Nutzer ohne Entgeltvertrag

(1) Dieser Paragraph gilt für Unternehmen und Personen, die ein Produkt nutzen, ohne selbst einen Entgeltvertrag mit Conova24 zu haben: Nachunternehmer mit einem Konto in BAUBESCHEINIGUNGEN, Partner, die in BAUREPORT über Links, QR-Codes oder Nachunternehmer-Zugänge mitarbeiten, und Nutzer von Testzugängen (nachfolgend „kostenlose Nutzer“). Kostenlose Nutzer müssen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder deren Beschäftigte sein.

(2) Diese Nutzungsbedingungen werden bei der Registrierung oder beim ersten Aufruf des Zugangs mit einem Hinweis und der Möglichkeit zur Kenntnisnahme einbezogen.

(3) Die Nutzung ist unentgeltlich. Kostenlose Nutzer haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit oder einen bestimmten Funktionsumfang. Support leistet Conova24 per E-Mail nach Möglichkeit. Conova24 kann den Zugang mit einer Ankündigung von 30 Tagen beenden, bei Missbrauch sofort. Vor der Löschung eines Kontos in BAUBESCHEINIGUNGEN kann der Nachunternehmer seine hochgeladenen Unterlagen exportieren.

(4) Kostenlose Nutzer machen wahre Angaben, laden nur eigene und echte Bescheinigungen und Dokumente hoch, halten ihre Zugangsdaten geheim und speichern keine rechtswidrigen Inhalte. Sie verantworten den Inhalt der Dokumente, die sie hochladen oder freigeben. Partner in BAUREPORT handeln in den Projekten des Kunden nach dessen Vorgaben.

(5) Für die Haftung von Conova24 gegenüber kostenlosen Nutzern gilt § 16. Für die Nutzungsrechte gilt § 11 entsprechend.

(6) Für die Konten der Nachunternehmer in BAUBESCHEINIGUNGEN und die Konten von Testnutzern ist Conova24 Verantwortlicher. Freigegebene Unterlagen übermittelt Conova24 an die Auftraggeber, die der Nachunternehmer auswählt. Daten, die Partner in Projekten von BAUREPORT eingeben, liegen im Projekt des Kunden; Verantwortlicher ist der Kunde.

§ 30 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge über BAUREPORT, BAUSTELLENCARD und BAUBESCHEINIGUNGEN laufen auf unbestimmte Zeit. Sie beginnen mit der Freischaltung des Zugangs oder der Buchung im Produkt.

(2) Der Kunde und Conova24 können den Vertrag jederzeit in Textform mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das gilt auch für einzelne Module, Projektlizenzen und Named-User-Lizenzen. Die Verringerung der Zahl von Lizenzen ist eine Teilkündigung. Die Abschaltung eines Moduls im Produkt wirkt zum Monatsende. Der letzte Monat wird voll berechnet.

(3) Bei BAUSTELLENCARD gilt Absatz 2, soweit das Angebot keine Projektlaufzeit oder Mindestlaufzeit vorsieht. Die Miete von Hardware endet mit der Softwarelizenz, soweit das Angebot nichts anderes regelt.

(4) Bei BAUBESCHEINIGUNGEN gilt Absatz 2 für den Auftraggeber oder Generalunternehmer. Zugänge von Nachunternehmern enden nach § 29.

(5) Nach dem Ende des Vertrages gilt § 21.

Teil C: Besondere Bedingungen für C24BIM

§ 31 Leistungsgegenstand

(1) C24BIM besteht aus der Desktop-Anwendung für macOS und Windows, die der Kunde aus dem CONOVA24 Portal herunterlädt, der Web-Version im Browser unter app.c24bim.de, Content unter content.c24bim.de mit eigenen Benutzerkonten für die Pflege des LV-Standards des Kunden sowie dem CONOVA24 Portal für Lizenzen, Downloads, KI-Budget und Abrechnung. Der KI-Assistent wird nach Verbrauch abgerechnet (§ 35).

(2) Projekte von C24BIM, also Modelle, Leistungsverzeichnisse und Projektdateien, liegen in der Ablage, die der Kunde wählt: in einem Ordner oder auf einem Netzlaufwerk, in Microsoft SharePoint oder OneDrive, in Google Drive oder in einem Datenraum von BAUREPORT. Conova24 speichert keine Projekte des Kunden. Verfügbarkeit, Sicherung und Zugriffsrechte der Ablage verantwortet der Kunde.

(3) Lizenzprüfung, Updates, der KI-Assistent und die Web-Version setzen eine Internetverbindung voraus. Für die Arbeit ohne Verbindung kann der Kunde die Lizenz nach § 33 ausleihen.

(4) Die Desktop-Anwendung überlässt Conova24 dem Kunden auf Zeit. Web-Version, Content und CONOVA24 Portal betreibt Conova24 als Dienste über das Internet in Rechenzentren in Deutschland; § 24 Abs. 1, 4 und 5 gelten für diese Dienste entsprechend.

(5) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung unter www.conova24.de/c24bim und dem Angebot. Die Systemvoraussetzungen nennt das CONOVA24 Portal. Das Wandeln von IFC-Dateien und die Kollisionsprüfung stehen nur in der Desktop-Anwendung zur Verfügung.

§ 32 Lizenzbedingungen und Rangfolge

(1) Für die Nutzung von C24BIM gelten ergänzend die Lizenzbedingungen für C24BIM in der Fassung, die das Angebot nennt, abrufbar unter app.c24bim.de/lizenz. Sie werden mit der Annahme des Angebots Vertragsbestandteil. Die Anzeige der Lizenzbedingungen bei der Aktivierung dient der Kenntnisnahme und der Dokumentation. Die Zustimmung eines Nutzers des Kunden wirkt für den Kunden.

(2) Bei Widersprüchen gelten für Preise, Laufzeit, Zahlung, Kündigung, Gewährleistung, Haftung und die datenschutzrechtlichen Rollen das Angebot, dann dieser Teil C, dann Teil A. Für den Umfang des Nutzungsrechts, den Umgang mit Kundennummer und Lizenzschlüssel, die nicht erlaubten Handlungen, die Rechte an Daten und Ergebnissen, die Bestandteile Dritter, die Bereitstellung von Updates und die Folgen von Verstößen gehen die Lizenzbedingungen vor.

(3) Änderungen der Lizenzbedingungen richten sich nach § 9. Die Haftung von Conova24 richtet sich ausschließlich nach § 16.

§ 33 Lizenzumfang: gleichzeitige Sitzungen, Lizenzprüfung, Ausleihe

(1) Die Lizenz für C24BIM gehört dem Kunden als Unternehmen. Sie berechtigt zu der im Angebot genannten Zahl gleichzeitiger Sitzungen. Eine Sitzung läuft, solange auf einem Gerät ein Projekt geöffnet oder die Lizenz ausgeliehen ist. Jede Person, die ein Projekt öffnet, belegt eine Sitzung. Sind alle Sitzungen belegt, kann kein weiteres Projekt geöffnet werden, bis eine Sitzung frei wird.

(2) C24BIM prüft die Lizenz über das CONOVA24 Portal anhand von Kundennummer und Lizenzschlüssel. Welche Daten dabei übermittelt werden, beschreiben die Datenschutzhinweise der Anwendung. Ist das CONOVA24 Portal gestört, laufen ausgeliehene Sitzungen weiter; die Störungsbeseitigung richtet sich nach § 10.

(3) Für die Arbeit ohne Internetverbindung kann ein Nutzer die Lizenz auf seinem Gerät für eine Stunde bis zu 30 Tage ausleihen. Die Sitzung bleibt bis zur Rückgabe oder bis zum Ablauf der Ausleihe belegt. Geht ein Gerät mit ausgeliehener Lizenz verloren, gibt Conova24 die Sitzung auf Anfrage des Kunden frei.

(4) Der Kunde kann die Zahl der Sitzungen jederzeit erhöhen. Die zusätzlichen Sitzungen werden ab dem Monat der Erhöhung berechnet. Eine Verringerung ist zum Ende der Laufzeit mit der Frist nach § 36 möglich.

(5) Wer C24BIM im Rahmen der Sitzungen nutzen darf und welche Handlungen nicht erlaubt sind, regeln die Ziffern 2 bis 4 der Lizenzbedingungen.

(6) Benutzerkonten in Content stehen den Mitarbeitern des Kunden zur Verfügung, die den LV-Standard des Unternehmens pflegen. Ihre Anzahl ergibt sich aus dem Angebot.

§ 34 Updates, Web-Version, Agenten-Zugang, Skript-Schnittstelle

(1) Die Desktop-Anwendung sucht und installiert Updates automatisch, solange die Lizenz gültig ist (Ziffer 7 der Lizenzbedingungen). Gewährleistung und Support setzen voraus, dass der Kunde die aktuelle oder die unmittelbar vorhergehende Version einsetzt. Die Web-Version ist stets aktuell.

(2) Die Skript-Schnittstelle und die Bridge von C24BIM darf der Kunde für eigene Erweiterungen und Automatisierungen nutzen. Conova24 schuldet keine Abwärtskompatibilität der Schnittstellen und dokumentiert Änderungen im Änderungsprotokoll. Eigene Skripte, Projektseiten und Erweiterungen des Kunden laufen in seiner Verantwortung. Support dazu leistet Conova24 nur über die Dokumentation.

(3) Der Agenten-Zugang (MCP) der Desktop-Anwendung ist standardmäßig ausgeschaltet. Er läuft ausschließlich lokal auf dem Rechner des Nutzers. Das Sprachmodell läuft im Zugang des Nutzers bei dessen Anbieter; dafür übermittelt C24BIM nichts über das CONOVA24 Portal, und das KI-Budget nach § 35 wird nicht belastet. Der Vertrag mit dem Anbieter des Agenten und der Datenabfluss an ihn liegen beim Kunden. Der Kunde verantwortet, welche Programme er für den Agenten-Zugang freischaltet, denn jedes freigeschaltete Programm kann C24BIM in seinem Namen steuern.

(4) Die Web-Version nutzt der Kunde mit Kundennummer und Lizenzschlüssel im Browser. Sie belegt Sitzungen wie die Desktop-Anwendung.

§ 35 KI-Assistent: Budget und Abrechnung

(1) Der KI-Assistent von C24BIM wird nach Verbrauch in Euro abgerechnet. Die Einheitspreise je Modell sind im CONOVA24 Portal einsehbar. Jeder Kunde hat ein Monatsbudget, das mit 100 Euro voreingestellt ist und das ein Administrator im CONOVA24 Portal ändern kann. Für jeden einzelnen Auftrag gilt eine Obergrenze, die mit 10 Euro voreingestellt ist und zwischen 0,50 Euro und 100 Euro eingestellt werden kann. Ist das Monatsbudget aufgebraucht, pausiert der KI-Assistent bis zum Beginn des nächsten Monats.

(2) Der Verbrauch wird nach § 6 Abs. 3 für den abgelaufenen Monat berechnet. Das Budget ist eine Kostengrenze und keine Mindestabnahme.

(3) Aufträge an den KI-Assistenten übermittelt C24BIM über das CONOVA24 Portal an OpenRouter und von dort an Modellanbieter mit Zero Data Retention (§ 13). Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Verarbeitung in der Europäischen Union. Das CONOVA24 Portal speichert keine Inhalte, sondern nur Nutzungsdaten für Abrechnung und Budget: Zeitpunkt, Kundennummer, Gerätekennung, Modell, Umfang und Kosten. Für diese Nutzungsdaten ist Conova24 Verantwortlicher. Für die durchgeleiteten Inhalte gilt § 17 Abs. 3.

(4) Mengen und Aufmaße ermittelt C24BIM aus der Geometrie des Modells; der KI-Assistent schlägt Zuordnungen, Positionen und Texte vor. Für alle Ergebnisse gilt die Prüfpflicht des Kunden nach § 12.

§ 36 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung

(1) Die Laufzeit der Lizenz ergibt sich aus dem Angebot und beginnt mit der Bereitstellung des Lizenzschlüssels. Nennt das Angebot keine Laufzeit, beträgt sie zwölf Monate.

(2) Die Laufzeit verlängert sich jeweils um dieselbe Dauer, wenn der Kunde oder Conova24 den Vertrag nicht spätestens vier Wochen vor ihrem Ablauf in Textform kündigt. Conova24 erinnert den Kunden etwa acht Wochen vor Ablauf per E-Mail an den Termin. Diese Erinnerung ist ein Service und keine Voraussetzung für die Verlängerung.

(3) Die Vergütung wird monatlich im Voraus berechnet, soweit das Angebot keine Zahlung für die gesamte Laufzeit im Voraus vorsieht.

(4) Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 20.

(5) Mit dem Ende der Laufzeit endet das Nutzungsrecht. Die Lizenzprüfung lässt die Nutzung dann nicht mehr zu, auch ausgeliehene Lizenzen enden. Projekte und Exporte bleiben in der Ablage des Kunden und können in den offenen Formaten IFC, BCF, GAEB und XLSX mit anderen Programmen weiterverwendet werden. Die Projektdatei von C24BIM selbst lässt sich nur mit C24BIM öffnen. Für Daten in Content gilt § 21 Abs. 6. Eine Preisänderung wirkt nach § 8 Abs. 3 erst zur nächsten Verlängerung.

§ 37 Gewährleistung und Datenverantwortung

(1) Der Kunde verantwortet die Ablage seiner Projekte, ihre Sicherung, die Zugriffsrechte und die Versionsstände. Arbeiten mehrere Nutzer über eine gemeinsame Ablage am selben Projekt, gleicht C24BIM Änderungen regelmäßig ab und zeigt Konflikte je Feld zur Entscheidung an. Für Datenverluste, die auf der Ablage, dem Cloud-Anbieter oder dem Netzwerk des Kunden beruhen, haftet Conova24 nicht.

(2) Ob und wie der Kunde Mengen aus dem Modell gegenüber seinem Auftraggeber abrechnet, vereinbart er mit diesem. § 14 gilt entsprechend.

(3) Zur Mängelanzeige nach § 15 Abs. 3 stellt der Kunde Conova24 auf Anfrage einen Auszug des betroffenen Projekts zur Verfügung, soweit ihm das rechtlich möglich ist. Automatische Fehlerberichte der Anwendung beschreiben die Datenschutzhinweise der Anwendung.

(4) Für Bestandteile Dritter in C24BIM gilt Ziffer 6 der Lizenzbedingungen.

Conova24 GmbH, Hannover · Stand: 16. Oktober 2026 · Frühere Fassungen senden wir auf Anfrage zu.

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